Hallo Trollmama,
Auszug aus dem Niedersächsischen Jagdgesetz §29In welchen Fällen darf er überhaupt einen Hund erschießen?
Jagdausübungsberechtigte sind befugt .... "2. wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb
der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person
befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-,
Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde
erkennbar sind, und ..."
Es kommt also darauf an, dass der Hund
- gewildert hat UND
- nicht in der Einwirkung des Hundeführers war UND
- kein Jagd-, Rettungs-, Polizeihund etc. war
Ob ein Jagdpächter ein Ordnungsgeld verhängen darf, kann ich nicht sagen. Ich würde sagen, das ist eher eine Sache der Polizei oder des Ordnungsamtes.
Es ist wohl schwer zu beweisen, daß der Hund nicht gwildert hat. Vor allem wenn man alleine im Wald war.
Also,lieber nicht darauf ankommen lassen
Christoph


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