
Zitat von
Ullrich
Tatsache ist, daß das Gesetz Amputationen ohne dringlichen Grund bei Tieren verbietet, daher ja auch das Kupierverbot und darunter fallen auch Kastrationen bei Haushunden.
Ulli, mit ersterem hast du zwar Recht, aber letzteres ist falsch geschlussfolgert. Das Tierschutzgesetzt ist hier ausnahmsweise mal klar und deutlich:
"(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das
vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines
Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich
ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene
Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe,
Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken
nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine
Unfruchtbarmachung vorgenommen wird;
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen."
Man beachte den Zusatz "Soweit tierärztliche Bedenken nicht engegenstehen."
Also - es bleibt eine individuellen Entscheidung, das Tierschutzgesetz jedenfalls erlaubt die Kastration ausdrücklich.
Liebe Grüße!
Tina
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