Hier ist allerdings die Formulierung dieselbe wie im HundeGesetz Niedersachsen.
Es gilt:
§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Alles andere gilt für gefährliche Hunde nach §3.
Gruß
Gerd


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