Hi,

@ schrfr

Die Gesetzeslage ist klar und von jedem zu beachten. Das ist hier aber auch nicht die Frage. Denn da "wir" normalerweise keine Handfeuerwaffen im Haus haben, um Tiere nach einem Vorfall sofort zu erschießen, muss die Indikation für das Einschläfern sowieso spätestens durch den TA festgestellt werden, zu dem man geht.

Die Fragestellung hier geht, wenn ich das richtig verstanden habe früher los: Wann soll man überhaupt darüber nachdenken, das Tier einem TA vorzustellen, damit der es einschläfert.

Denn was in den Gesetzen steht sind sogenannte "unbestimmte Rechtsbegriffe", die durch die Anwender mit Inhalt erfüllt werden müssen. Wir reden hier praktisch ausschließlich über das Thema "Gefahrenabwehr" -nach einem Beißunfall und nicht darüber ,dass ein todkrankes Tier von seinen Schmerzen und Leiden erlöst werden soll.

Die Frage, wie eine Gefahrenabwehr erfolgen kann und soll, wird hier kontrovers diskutiert. Jedem ist klar, dass ein Tier, welches durch einen Austraster Gefährdungspotential gezeigt hat, "behandelt" werden muss. Die Meinungen, wie das zu passieren hat gehen auseinander.

Man kann wohl zwei Richtungen unterscheiden:

Die einen gehen davon aus, dass ein Hund, bzw. ihr Hund nach einem Beißunfall in der Familie oder dem näheren Umfeld sofort und ohne weiteres eingeschläfert werden soll, da es zu gefährlich ist ihn in diesem Umfeld zu halten oder zu versuchen, ihn zu therapieren.

Die anderen -auch ich- meinen, ein Hund muss erst ausführlich begutachtet und untersucht werden, bevor die Indikation für ein Einschläfern gestellt werden kann. Ich habe noch keine Antwort auf die Frage, was ist, wenn keine Ursachen für das Beißen festgestellt werden. Ist der Hund dann so gefährlich, dass er eingeschläfert werden muss?

Es wäre interessant die Meinung eines TA darüber einzuholen und insbesondere zu erfahren, wie die Praxis die Gesetze anwendet. Wer weiß darüber was?

Nachdenkliche Grüße, Frank