Well, ich hoffe doch nicht MIT dem Hund...
...Das neue Tierschutzrecht enthält naemlich ein ausdrückliches Verbot der Zoophilie, das heisst von sexuell motivierten Handlungen mit Tieren. Die entsprechende Bestimmung findet sich in Art. 16 Abs. 2 lit. j der Tierschutzverordnung. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob das Tier in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wurde.
Nach Art. 197 StGB ebenfalls strafbar sind eine Reihe von Handlungen mit Schriften, Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen oder ähnlichen Gegenständen, die sexuelle Praktiken mit Tieren zum Inhalt haben, ohne dass damit ein schutzwürdiger kultureller oder wissenschaftlicher Wert verbunden wäre (sog. harte Pornografie). Als im Sinne der Bestimmung pornografisch gilt eine Darstellung dann, wenn sie einseitig darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung hervorzurufen und Tiere unmissverständlich und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen integriert werden.![]()


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