Dazu auch noch was:
nicht, dass ich gegenteiliges unterstellen möchte.
Aber ein die Eintragung als Verein erfolgt durch das Amtgericht und nicht das Finanzamt.
Ein Verein kann (egal ob eingetragen oder uneingetragen) sowohl gemeinnützigen als auch wirtschaftlichen Zwecken dienen.
Die Eintragung ins Vereinsregister besagt als nichts in Bezug auf Gemeinnützigkeit.
Eine Eintragung als eV wird überwiegend aus rechtlichen Gründen angestrebt (Haftung), da ohne die Eintragung als e.V. grds. in einem Haftungsfalle alle Vereinsmitglieder gesamtschuldnerisch haften.
Der Zusatz eV ist also weder ein Hinweis auf Gemeinnützigkeit noch ist es quasi ein Gütesiegel für "korrektes" Handeln / Agieren )was auch immer man darunter verstehen möchte.
Richtig ist, dass ein gemeinnütziger Verein (ob eingetragen oder uneingetragen) bei allen steuerlichen Aspekten gewisse Regeln einzuhalten hat, die vom FA natürlich bei der Abgabe der Steuererklärung geprüft werden.
Zu Möglichkeiten der Gestaltung bei der Erstellung derselben mag jeder für sich selbst philosophieren, aber das ist eigentlich unerheblich und wurde von mir nur zur Komplettierung angefügt.
Viele Grüsse
Nicole


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