Nun war ich doch mal neugierig (und auch erschrocken...) und hab mal nachgelesen:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18. Dezember 2002 folgendes Gesetz beschlossen:Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
§ 5 Pflichten(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
10(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist...
Sorry, aber nur so fürs Blondchen - wir reden hier schon von RR`s - oder????
LG,


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), die ÜBER den 1,20 hohen maschendrahtzaun auf der einen gartenseite (die zu dem zeitpunkt "leider" völlig entkrautet war) hüpfte. bislang war sie der einzige flüchtling. 

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