Also, wenn sich da nicht in den letzten paar Tagen was geändert hat, gilt noch immer:

Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten

Seit 1. Oktober 2004 gelten für Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) neue Tiergesundheitsbestimmungen der Europäischen Union. Die Regelungen dienen dem Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.
Damit es bei der Einreise bzw. Wiedereinreise keine Probleme gibt, muss jedes Heimtier, das aus einem Nicht-EU-Staat bzw. aus der EU stammt und in die Europäische Union eingeführt bzw. nach einer Urlaubsreise wieder eingeführt wird,

  • durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Für Heimtiere, die seit dem 3. Juli 2011 neu gekennzeichnet werden, ist der Mikrochip verpflichtend,
  • eine ordnungsgemäße Tollwutschutzimpfung haben und
  • von einem EU-Heimtierausweis - übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis - (Tier aus EU) bzw. von einer amtlichen Veterinärbescheinigung (Tier aus Nicht-EU-Staat) begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests mitzuführen.

Reisen Sie in einen Nicht-EU-Staat, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist, z.B. Urlaubsländer wie die Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand, Indien,

  • muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EU-zugelassenen Labor durchgeführt werden und
  • muss vom Zeitpunkt des Bluttests bis zur Einreise eine Wartefrist von drei Monaten eingehalten werden, sofern die Tiere aus einem Nicht-EU-Staat stammen.

Beachten Sie bitte außerdem, dass:

  • diese Vorschriften auch für die Mitnahme von Tieren gelten, die Sie vielleicht an Ihrem Urlaubsort ins Herz geschlossen haben (Strandhund/Hotelkatze) und
  • nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen. Werden mehr Tiere mitgeführt, gelten auch für solche Tiere die Handelsbedingungen der EU.

Wenn Sie mit Tieren einreisen, für die die oben angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind, müssen Sie damit rechnen, dass die Tiere an der ersten Grenze der EU für Sie kostenpflichtig vom Amtstierarzt entweder:

  • ins Herkunftsland zurückgeschickt oder
  • für mehrere Monate in Quarantäne genommen oder
  • unter Umständen auch die Tötung des Tieres angeordnet werden kann.
Quelle: Zoll online - Regelungen für Heimtiere - Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten

und

Gefährliche Hunde

Die Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen - mit zum Teil tödlichen Folgen - haben ein Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde erforderlich gemacht. Somit ist 2001 das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) in Kraft getreten. Es enthält unter anderem ein Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot für als gefährlich eingestufte Hunde.
Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der Einfuhr dieser Hunde mit.


Nach diesem Gesetz dürfen bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden.
Dies sind Hunde der Rassen:

  • Pitbull-Terrier
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier.

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.
Regelungen der Bundesländer[Download: /SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/gefaehrliche_hunde_regelungen_bundeslaender.pdf?__ blob=publicationFile]

Ausnahmen vom Einfuhrverbot

Ein als gefährlich eingestufter Hund darf dann eingeführt werden, wenn er nach einem Auslandsaufenthalt zurückkommt und wieder in das Bundesland verbracht wird, in dem der Hundehalter eine Erlaubnis zum Halten des Hundes hat.
Ebenso dürfen Gebrauchshunde (z.B. Diensthunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes) in das Inland mitgebracht werden.
In beiden Fällen ist es erforderlich, dass der Hundehalter bei der Einreise die zur Überprüfung des Hundes erforderlichen Papiere vorlegen kann (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes) und damit nachweisen kann, dass es sich um den Hund handelt für den die Erlaubnis ausgestellt worden ist. Handelt es sich um einen Gebrauchshund, so ist die Zweckbestimmung des Hundes mittels einer Bescheinigung nachzuweisen. Die Dokumente sind im Original vorzulegen.
Mit der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO) werden derzeit zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse folgende Hunde von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot ausgenommen:

  • Gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich nicht länger als vier Wochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (insbesondere Touristenverkehr)
  • Gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden
  • Diensthunde, Behindertenbegleithunde, Blindenhunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes.

Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass der Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügt (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von gefährlichen Hunden stehen Ihnen die für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsämter, die Zentrale Auskunft des Zolls bei allgemeinen Fragen und die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren zur Verfügung.
Quelle: Zoll online - Gefährliche Hunde - Gefährliche Hunde

Soweit mir bekannt steht der RR in keinem Bundesland auf der Liste.

Bei Fragen am besten dahin wenden: https://www.bmelv.de/DE/Servicemenue...takt_node.html die antworten normalerweise schnell und ausführlich.