Ignorance is not a virtue! (Barack Hussein Obama II)
Tina, ich scheine auch so eine Ader mit dem unaussprechlichen Wort zu haben.
Grundsätzlich gilt: eine Kündigung durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen überhaupt möglich.
Nach § 573 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kündigung begründen.
Der Vermieter kann einem vertragstreuen Mieter grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB).
Die Kündigung muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe erkennen lassen. § 573 Abs. 2 BGB nennt beispielhaft Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung, z. B. erhebliche Vertragspflichtverletzungen oder „Eigenbedarf“ (d. h. der Vermieter benötigt die Wohnung für sich oder für Familienangehörige).
Darüber hinaus muss er bestimmte Fristen erfüllen.
Bei bis zu 5 Jahren Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters 3 Monate.
Nach mehr als fünfjähriger Dauer 6 Monate und nach 8 Jahren Dauer 9 Monate (andere Kündigungsfristen können sich ggf. bei „Altmietverträgen“ ergeben, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind).
Eine Kündigung ohne Nennung von Gründen durch den Vermieter ist nur möglich, wenn er im selben Haus wie der Mieter wohnt und es nur zwei Wohnungen in dem Gebäude gibt. In dem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate. Sie ist also mindestens 6 Monate lang.
Selbst dann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist der Mieter nicht immer zum (sofortigen) Auszug gezwungen. Zu prüfen ist bei einer fristgerechten Kündigung weiterhin, ob der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.
Dies ist nach dem Gesetz der Fall, „wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist“;
Eine Härte liegt nach dem Gesetz auch dann vor, „wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann“ (sog. Sozialklausel des § 574 BGB). Nach der Rechtsprechung kommen als Gründe für den Widerspruch beispielsweise auch in Betracht: schwere Erkrankung, hohes Alter und Gebrechlichkeit. Der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden (§ 574b Abs. 1 BGB).




...und was ist mit dem Gewohnheitsrecht? Wenn Hundehalter den Hund schon seit Jahren in der Wohnung hält und es keinen Grund zur Beanstandung gab ( Lärm, Gerüche ) kann nicht so ein einfach gekündigt werden!![]()








warum anwalt, wir haben doch sina.
leuts, sie will eine unterbringungsmöglichkeit für den hund, das schrieb sie recht deutlich. warum? keine ahnung aber es ist so. dass man einen kampf den man nicht aufnimmt auch nicht gewinnen kann wird sie wissen. womöglich liegt da das problem.
egal, rechtliche hilfe, mag sie noch so kompetent oder inkompetent sein ist unerwünscht.
pete
cira und balou, es mag der tag kommen, an dem mir euer name keine tränen in die augen treibt. ich hoffe, er kommt nie.
Duncan mein Freund, es war zu früh, viel zu früh. Du fehlst. Alina, ich vermisse Dich!
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