Hallo Angela,
Hallo RR Freunde
sicher wird im Gesetzestext nicht direkter Bezug auf das Spazieren gehen genommen, aber das was geregelt ist reicht meiner Meinung aus um hier bei dem von Dir geschilderten Fall einzugreifen dumm ist nur, wenn vorhandene Möglichkeiten nicht zur Anwendung kommen. Selbst die Isolation von anderen Artgenossen wiederspricht den Haltungsbedingungen. "Günther Bloch" beschreibt dies in seinem Buch "Der Wolf im Hundepelz", Hunde die in Isolation gehalten werden zu Problemhunden werden.Laut Tierschutzgesetz hat ein Hund keinen Anspruch auf Spaziergänge draußen...
TierSchG § 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden
zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen.
Auszug
"
FCI Standard Nummer 146, FCI-Gruppe 6, Rassenkürzel RHR
Rhodesian Ridgebacks sind kräftige, muskulöse und aktive Hunde, ursprünglich in Afrika zur Jagd auf Löwen eingesetzt. Sie sind herausragend intelligent und haben daher keinen blinden Gehorsam, jedoch sind sie treue, unbestechliche Wächter und gelehrig.
"
Meiner Meinung nach ergibt sich aus §2 Abs. 2 und dem Entsprechenden FCI Standart "aktive Hunde, ursprünglich in Afrika zur Jagd", dass diese Rase nicht nur im Garten gehalten werden kann sondern täglich seinen Freilauf und geistige Forderung braucht.
Also wer einen RR nur im Garten hält, verstößt meiner Meinung nach schon gegen diesen §.
Grüße Hubert


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. Es dürfte zwar schwierig sein, aber damit kann ich vielleicht Deine missliche Lage umgehen
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