Hallo Hugo!
Ute hat in einem aelteren Beitrag im Forum ueber diese Zaeune geschrieben.
Um mein Grundstueck (8000 qm) habe ich einen Weidezaun ziehen lassen.
Die Anschaffungskosten lagen so bei 1.500 Euro.
LG
Anita u. Rudel




Hallo Hugo!
Ute hat in einem aelteren Beitrag im Forum ueber diese Zaeune geschrieben.
Um mein Grundstueck (8000 qm) habe ich einen Weidezaun ziehen lassen.
Die Anschaffungskosten lagen so bei 1.500 Euro.
LG
Anita u. Rudel
Hole aus aktuellem Grund diese Box mal wieder hoch. Unser Gegenüber hat einen Hund und hatte auch schon immer einen. Allerdings gibt es folgende Probleme: Seine Hund haben bisher alle gewildert (aber der Herr kennt die Jäger etc. und daher passiert auch bei Anzeige beim Jagdpächter nix), jagen Katzen und sind wenig oder gar nicht sozialisiert. Sein jetziger Hund ist eher ängstlich anderen gegenüber, sein vorheriger hat dagegen öfter bei anderen Rüden zugebissen.
Nach mehreren Auflagen durch das Vet.amt hat er den Hund, der sonst in einem Verschlag oder an einer Kette wohnt, an eine Laufleine gelegt - allerdings liegt er jetzt auch wieder öfters an der normalen Kette. Einen Zaun zu ziehen wäre sicherlich kein Problem - macht er aber nicht, weil er dann ständig ein Tor aufmachen müsste, um auf den Hof zu fahren.
Jetzt hat er einen unsichtbaren Zaun gemacht, allerdings wohl nicht mit Strom, sondern mit Gepfeife wie mit ner Hundepfeife, wenn der Hund zu nahe an die Hofgrenze kommt. Dafür trägt der Hund einen Empfänger. Jetzt denke ich jedoch, dass auch dies keine Garantie dafür ist, wenn meine Katzen oder ich mit Bono oder ein Reh auf dem Feld vorbeikommt, dass er auf dem Hof bleibt.
Gibt es Verordnungen oder Gesetze über diese Zäune ? Wie sie installiert sein müssen oder ob bei bereits wildernden Tieren so etwas ausreicht ???
Ich habe immer Bedenken, muss aber trotz allem täglich daran vorbei.
Wie würdet ihr euch verhalten ?
Er wurde schon so oft vom Vetamt besucht, von Leuten angesprochen und sieht das alles nicht ein. Meine Katzen mussten schon mehr als einmal fast dran glauben, kamen bisher aber immer schneller weg oder auf den Baum.
LG Maraike
Jein.Zitat von Bono2006
Ich habe mich eben mal zur Landeshundeverordnung Niedersachsen (dein Bundeland?) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften durchgekämpft. Da stehen spannende Sachen drin.
In der LHV http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeit...df/lhg1_06.pdf steht:
§ 2Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
sowie:
§ 3
Gefährliche Hunde
[...]Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
[...]
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Weiter im Text:
§ 5 Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(falls das jetzt arg auseinandergezerrt erscheint - ich war's nicht, sondern das Programm!)
So, jetzt zu den "Verwaltungsvorschriften" zu diesem Gesetz[ http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeit...rschriften.htm ] :
5.1
Zu § 5 Abs. 1 (Haltung innerhalb eines befriedeten Besitztums)
Der Begriff "befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc. gegenüber öffentlichen oder anderen priva-ten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 dürfen sich mit Zustimmung des Grundstückseigentümers frei innerhalb befriedeter Besitztümer bewegen. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche (Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern).
Die Hundehalterin/den Hundehalter oder die Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Art, Umfang und Maß der erforderli-chen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. hat die Halterin/der Halter oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann (ggf. Auflage zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 4).
(Alle Hervorhebungen sind natürlich von mir)
Alles in allem ein bisschen schwammig. Aber genau in dem Fall, in dem sich der Hund das erste Mal durch den "unsichtbaren Zaun" hindurch bewegt, verstößt der Halter klar gegen die Gesetzeslage. Das kannst du dokumentieren (nicht ganz astrein aber mit hohem Hinweischarakter wäre sicher ein "Versuch" mit Katze im - sicheren - Katzenkorb. Vor Zeugen natürlich).
Wenn du deine Katzen und deinen Hund bzw. dich selbst (?) wirklich sicherer wissen willst, bleibt dir als letztes Mittel nur die Anzeige und der Nachweis darüber, dass dein Nachbar seinen Pflichten nicht nachkommt. Das gibt dann natürlich böses Blut, das muss dir klar sein. Ggf. genügt es aber auch, mit dem Nachbarn erst mal zu reden und ihn explizit auf diese Paragraphen hinzuweisen?
Viel Glück!
Tina
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