Zitat Zitat von Bono2006
Gibt es Verordnungen oder Gesetze über diese Zäune ? Wie sie installiert sein müssen oder ob bei bereits wildernden Tieren so etwas ausreicht ???
Jein.
Ich habe mich eben mal zur Landeshundeverordnung Niedersachsen (dein Bundeland?) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften durchgekämpft. Da stehen spannende Sachen drin.


In der LHV http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeit...df/lhg1_06.pdf steht:

§ 2
Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
sowie:
§ 3



Gefährliche Hunde

[...]
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
[...]
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Weiter im Text:
§ 5 Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.

(falls das jetzt arg auseinandergezerrt erscheint - ich war's nicht, sondern das Programm!)
So, jetzt zu den "Verwaltungsvorschriften" zu diesem Gesetz
[ http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeit...rschriften.htm ] :

5.1
Zu § 5 Abs. 1 (Haltung innerhalb eines befriedeten Besitztums)
Der Begriff "befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc. gegenüber öffentlichen oder anderen priva-ten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 dürfen sich mit Zustimmung des Grundstückseigentümers frei innerhalb befriedeter Besitztümer bewegen. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche (Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern).
Die Hundehalterin/den Hundehalter oder die Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Art, Umfang und Maß der erforderli-chen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. hat die Halterin/der Halter oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann (ggf. Auflage zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 4).

(Alle Hervorhebungen sind natürlich von mir)
Alles in allem ein bisschen schwammig. Aber genau in dem Fall, in dem sich der Hund das erste Mal durch den "unsichtbaren Zaun" hindurch bewegt, verstößt der Halter klar gegen die Gesetzeslage. Das kannst du dokumentieren (nicht ganz astrein aber mit hohem Hinweischarakter wäre sicher ein "Versuch" mit Katze im - sicheren - Katzenkorb. Vor Zeugen natürlich).

Wenn du deine Katzen und deinen Hund bzw. dich selbst (?) wirklich sicherer wissen willst, bleibt dir als letztes Mittel nur die Anzeige und der Nachweis darüber, dass dein Nachbar seinen Pflichten nicht nachkommt. Das gibt dann natürlich böses Blut, das muss dir klar sein. Ggf. genügt es aber auch, mit dem Nachbarn erst mal zu reden und ihn explizit auf diese Paragraphen hinzuweisen?

Viel Glück!
Tina