Ich weiß, der zweite Satz im § 1 wird immer gerne überlesen.
[Quelle: TierSchG - Einzelnorm ]Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wahrscheinlich fristet die Mehrheit der Hunde ein geistig und auch körperlich unterfordertes Dasein.
Mach mehr mit und aus Deinem Hund.
Und lass es zu, dass aus einem "Nur dabei"-Hund ein "Mittendrin"-Hund wird.
Der von mir fett gesetzte Satz auch ...§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfalla)nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Es dürfen der Unfruchtbarmachung nur keine tierärztlichen Bedenken entgegenstehen!
Ignorance is not a virtue! (Barack Hussein Obama II)
Themenstarter
Ich hab nur für das Tierheim Homburg eingestellt ;-)
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