Wo genau da im TSchG der Passus steht , weiß ich nicht auswendig. Aber ein Hundezwinger muss ja auch gewisse Mindestmaße und Bauartliche Eigenschaften besitzen, ansonsten darf ein Hund darin nicht dauerhaft untergebracht sein. Genauso wie es in Deutschland verboten ist den Hund in Anbindehaltung an einer Vorrichtung/Leine über ein Gewissen Zeitraum zu halten, vorallem wenn die Leine ein Mindestmaß unterschreitet. Somit verstoßen auch Menschen die ihre Hunde im Haus oder Hof dauerhaft an einer zu kurzen Leine anbinden, auch gegen das Tierschutzgesetz.
Ich denke man muss da schon sauber unterscheiden ob es nur punktuell geschieht, oder ob ein Hund tagsüber über 6-8h am Stück angebunden oder in einer Box eingesperrt ist. Des Nachts, zum stubenrein werden, kommen unsere Welpen auch in eine große Box, wo locker 5 Welpen hineinpassen. Die Box steht neben dem Bett und wir können den Hund jederzeit rauslassen. Nach 4 Wochen war die bei uns auch nicht mehr nötig. Aber den Hund in eine Box zu sperren und stundenlang weg zu sein, ist nicht konform mit den TSchG.
Wenn ich heute mal Zeit habe , suche ich den Passus im Gesetz.


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