Hallo Heidi,
es ist 6 Jahre her......
Ich glaube allerdings kaum, dass Ottonormalhundekenner weiß, dass ein RR jemals auf einer Liste gestanden hat. Der "Durchschnittsmensch" geht meines Erachtens davon aus, dass ein RR ein Kampfhund ist, weil er sehr muskulös ist, eben so, wie er sich einen Kampfhund vorzustellen hat. Und hier könnte es die Aufgabe des RR Besitzers sein, Aufklärung zu betreiben.......
Im Übrigen bin ich schon mehrfach auf den Löwenjäger angsprochen worden, bis dato allerdings nicht auf den Kampfhund.
LG Karsten
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Und hier der Auszug über die Verordnung in Bayern:
Bayern
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in Bayern
Seit Juli 1992 existiert in Bayern eine "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit". Lange vor der Hysterie des letzten Jahres rund um das Thema "Kampfhunde" wurden hierin bereits drei Kategorien an Hunden festgelegt, die als gefährlich einzustufen sind. Zudem lassen strenge Regelungen eine Vermehrung der als gefährlich eingestuften Tiere kaum noch zu. So sind Züchtung oder Kreuzung von als "Kampfhunden" in der Verordnung deklarierter Rassen bei Geldbuße bis DM 100.000,- verboten. Außerdem bedarf die Haltung einer Erlaubnis der Gemeinde und wird nur unter Berücksichtigung strenger Voraussetzungen erteilt. Grundlage der Verordnung, die auch "Kampfhundeverordnung" genannt wird, bildet § 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes über das "Halten gefährlicher Hunde".
Zum 1.11.2002 wurde die so genannte Kampfhundeverordnung auf Grund neuerer Erkenntnisse ausgeweitet. Dabei werden der Rottweiler und 5 weitere Hunderassen in die 2. Kategorie aufgenommen. Der Rhodesian Ridgeback wird von der Liste genommen.
Innenminister Dr. Günther Beckstein gab dazu folgende Presseerklärung ab:
"Der Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab November 2002 als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft," gab Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München bekannt. "Damit tragen wir einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof von 1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen." Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel- und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder. Die Änderung der Kampfhundeverordnung tritt zum 1. November 2002 in Kraft.
Neben dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft:
American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario) und Perro de Presa Mallorquin. Diese Tiere stammen allesamt von den so genannten Molossern ab, einen großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist. Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird.
Beckstein wies darauf hin, dass die Bayerische Kampfhundeverordnung jedoch keine Einbahnstraße ist. Aus der Liste der Kampfhunde heraus gefallen ist der so genannte Rhodesian Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche Erlaubnis mehr erforderlich.


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