hallo ara,

aus anwaltlicher Sicht kann ich hierzu Folgendes zu sagen:
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, so gilt dies auch. Enthält der Mietvertrag aber das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung, ist diese Vereinbarung unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Bei dieser unwirksamen Klausel darf der Vermieter die Hundehaltung nur dann verbieten, wenn er konkrete Störungen durch das Haustier nachweisen kann.
Wenn der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters verlangt, so steht es dem Vermieter grundsätzllich frei, ob er die Tierhaltung im jeweiligen Einzelfall duldet oder nicht.
Bei deiner Freundin scheint der Fall vorzuliegen, ob hier überhaupt eine Tierhaltung gegeben ist. Hierzu ist zu sagen, dass eine Tierhaltung immer dann zu bejahen ist, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit vorhanden ist und/oder der Hund von deiner Freundin betreut wird. Also wäre alles, was über einen normalen Besuch hinausgeht möglicherweise unter den Begriff "Tierhaltung" zu fassen. Dies müssten aber die Gerichte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entscheiden. Hierzu käme es erst, wenn der Vermieter die Wohnung wegen der schuldhaften Vertragsverletzung ordentlich gekündigt hat.
Fällt der Kündigungsgrund "Tierhaltung" weg (bis zum Schluss der mündlichen Verhalndlung), wäre die ausgesprochene Kündigung zudem unwirksam.
Ob man sich allerdings all diesen Problemen mit ihren Folgen stellen möchte, ist im Einzelfall zu beurteilen. Am Besten hilft in solchen Fällen immer ein sachliches Gespräch, in dem man herausfinden muss, wie man alle Bedürfnisse und Interessen am elegantesten unter einen Hut bringt.
Und bevor ich es vergesse: mündliche Zusagen sind bei Mietverhältnissen nur insofern etwas wert, als dass die Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter nach sich ziehen könnten.

So, ich hoffe dies war für die Mittagspause ausreichend,

liebe Grüße und noch einen wunderschönen sonnigen Tag,
Freya