Da steigt ihr schon in "Beratungstätigkeiten" ein, die besser ein Anwalt erledigen sollte. Der macht sowas den ganzen Tag.

Die 20/40-Regelung greift beim Hundehalter, dazu zählt je nach Dauer auch, wer einen Hunde zur Pflege oder Verwahrung hat . Sie regelt nicht den kurzfristigen Umgang zwischen Hund und Aufsichtsperson. Das Landeshundegesetz regelt in § 2 lediglich allgemeine Pflichten u.a. über das Führen von Hunden. Dazu gibt es dann sog. Verwaltungsvorschriften, die wiederum die allgemeingültigen Normierungen konkreter fassen. -Z.B., wer mit einem Hunde herumläuft, muss körperlich und geistig dazu in der Lage sein.- Und zum Schluss kommt dann ggf. die sog. Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde oder des Kreises. Dort können die Verwaltungsvorschriften nochmals enger gefasst werden. Das passiert aber meistens nicht. Und zum Schluss gibt es noch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die bestimmte Regelungen auch noch modifizieren kann. Das hört sich für viele sicher äußerst bürokratisch an und ist trotzdem nur vereinfacht dargestellt

Für den, der gerne liest, hier die VV:
Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz

Und, nein, ich bin kein Jurist, aber ich habe mich die meiste Zeit meines Berufslebens mit solchen Dingen befassen müssen. Leider auch mit dem LHG. Was ihr macht, ist alles gut gemeint. Aber: nicht mit der Stange im Nebel stochern, sondern die Fakten von einem kundigen Juristen bewerten lassen.