Das mag im Theoriefall der richtige Weg sein. Absolut!
Im wahren Leben haben die deutschen Gerichte leider eine dem logischen Tierhalterverstand abweichende Sichtweise.Bei abgeleinten Hunden gilt die Gefährdungshaftung (§833 BGB). Jeder Halter haftet UNABHÄNGIG VON DER SCHULD für die Gefahr, welche von seinem Tier ausgeht....
Wenn sich Tiere nun gegenseitig verletzen, muss sich der Geschädigte, die vom eigenen Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen!!!! (OLG HAMM NJW-RR 1995, 598). D.h. Quotenregelung, häufig 50:50!
Also Leine dran lassen....und vorher mit Hund und schleifender Leine den Bewegungsablauf üben...![]()


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Bei abgeleinten Hunden gilt die Gefährdungshaftung (§833 BGB). Jeder Halter haftet UNABHÄNGIG VON DER SCHULD für die Gefahr, welche von seinem Tier ausgeht....

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