Ich finde es sehr wichtig, dass Hund auch einfach Hund sein darf. Ich bin jeden Tag im Wald unterwegs, auf unterschiedlichen Strecken. Meist auf Wegen und Trampelpfaden, aber wir machen auch "Exkursionen", und laufen dann abseits der Wege. Das tun wir natürlich nicht in der Zeiten, in denen Wildtiere gerade Nachwuchs bekommen, aber hier fängt das Problem schon an: Es gibt offenbar längst nicht mehr dieses festen, geregelten Zeiten dafür - Vermehrung findet inzwischen anscheinend ganzjährig statt.

Ich finde es wichtig, dass Hund und Mensch den Lebensraum Wald nicht nur in Form von Pfaden für Spaziergänger kennen - gerade der besondere Untergrund jenseits der Wege, die Erfordernis, klettern, springen, waten zu müssen, fordert Körper und Geist. Zudem gibt es enorm viel zu entdecken. Für mich ist es verkehrte Welt, wenn der Wald zum Sperrgebiet wird, in dem nur noch Wild und Jäger sich bewegen dürfen, und ich bin froh in einem Bundesland zu leben, dessen Waldgesetze mir gestatten, Wald tatsächlich auch erleben zu können, und nicht auf Wald-Fastfood in Form vorgefertigter, immer gleicher, planierter Wege angewiesen zu sein.

Gejagt wird nicht, und sowohl Djambo als auch BamBam lern(t)en, dass sie sich an mir orientieren müssen, wenn sie diese Freiheit mit mir geniessen wollen. Das klappt ganz prima. Und ja, mein Hund darf auch im Wald mal Dampf ablassen, und schlägt mit grossem Vergnügen da, wo es gefahrlos möglich ist, Haken um Bäume. Sein Vergnügen am Wald steht ihm so überdeutlich im Gesicht, dass es eine Freude ist.

Wir sind jeden Tag mindestens 3 Stunden in unterschiedlichen Gebieten unterwegs. Mir ist dabei wichtig, dass Untergrund und Landschaft wechseln - jede Route hat ihr Besonderes.

Ich finde es schade, dass die Lobbyarbeit der Jäger inzwischen Früchte in Form einer selbstverständlichen Überzeugung: Wald ist für Menschen nur auf Waldwegen erlaubt! trägt. Nein, so sehe ich das ganz und gar nicht.

Auszug aus unserem Waldgesetz:

§22Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten Im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung Im Sinne des Satzes 2.
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind Insbesondere zuIässig:
1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten. Kraftfahrzeugenund Anhängern im Wald,
2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen Im Wald,
3. das Zelten Im Wald,
4, das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,

7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen in, Wald. Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 12 des Landespflegegesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.
LG
Sabine