Hallo,
hier ´noch ein kleiner bescheidener Beitrag zu dem Thema.
Aus dem Landesforstgesetz NRW geht hervor, dass (sinng.) Hunde beim Verlassen der öffentlichen Wege angeleint werden müssen. Im Umkehrschluss dürfen sie auf Wegen unangeleint laufen.
Soweit ich weiß, regelt sich das aber genau so wie die LHV, das heißt, es handelt sich um eine "Mindestanforderung" für das gesamte Land. Die jeweiligen Gemeinden können schärfere Auflagen für ihren jeweiligen Bereich erteilen.
Wenn das so nicht der Tatsache entspricht, belehrt mich bitte!

Als nächstes werde ich mal einen Blick ins Jagdgesetz werfen....

Tüs;)