Doch, klar!
Bei HUNDEN greift die sogenannte Gefährdungshaftung. Da stößt man dann auf den §833 BGB, der da besagt:Und das ist NICHT beschränkt auf "Hund XY ist mit gefletschten Zähnen und laut knurrend auf meinen Fifi losgegangen", sondern es ergibt sich allein dadurch, dass Hunde nun mal immer eine potenzielle Gefahr darstellen (auch füreinander, also für andere "belebte Sachen").Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ich bin mir nicht ganz sicher, glaube aber, das gilt auch dann, wenn sie totenbrav in der Kneipe hinterm Stuhl liegen, die Bedienung drüberstolpert und sich einen Fuß bricht.
Wenn mein Pferd von einer Gans angegriffen wird, die ihm unter den Bauch rast und es von da attackiert, das Pferd einfach nur versucht, da wegzukommen und BEI diesem Versuch der Gans den Fuß matscht, sodass die Gans schneller als erwartet im Topf landet, dann muss ich als Halter des Pferdes bzw. meine Pferdehalterhaftpflicht die Gans ersetzen, obwohl das arme Pferd absolut gar nix Böses im Sinn hatte. (Tatsächlich so passiert, wobei wir uns aber gütlich geeinigt haben)
LG
Tina
Nachgereicht: Die Tierhalterhaftpflichtversicherung tut nix anderes, als im Schadensfall die (monetäre) Haftung des Halters auf sich nehmen. WENN sie keinen Grund hat, diesen in Regress zu nehmen bzw. von vorneherein die Zahlung zu verweigern - etwa, weil der Schaden nicht gleich angezeigt wurde.


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