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  1. #1
    Registrierte Benutzer - unmoderiert Avatar von Eva57
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    Standard AW: Hilfe für tragende Hündin!

    Es ist vielleicht ganz interessant für einige, dass die 1. trächtige Hündin letztendlich nicht übernommen wurde, weil der Besitzer und damit wohl angehende "Züchter" sie plötzlich nach Geburt und Aufzucht der Welpen wieder haben wollte.
    Boah, vor soviel Unverschämtheit bleibt mir die Luft weg.


    ja, die Euthanasie - vom Verstand her mitunter eine vernünftige Lösung. In der praktischen Umsetzung aber...

    müsste es ich sein, der diese Spritze der ausgelaugten Hündin gibt, dann weiss ich nicht, wie vernünftig ich noch wäre....


    Es gibt für mich neben der unermüdlichen Aufklärung nur einen Weg:


    Auf der gesetzlichen Ebene.
    Nicht nur ein Verein gibt vor zu welchen Bedingungen gezüchtet werden darf, sondern übergeordnet der Gesetzgeber:

    • Alter der Hündin, wieviele Würfe im Leben und Halte- sowie Aufzuchtbedingungen.
    • Zufällige (Unfall)Würfe dürfen nur ohne Gewinn an Hundeeltern vermittelt werden.
    • Beim Anmelden eines Hundes muss aufgezeigt werden von wo er ist.
    • Importiert werden dürfen nur Hunde wo die Zucht aufgezeigt ist und unseren Bedingungen entspricht.
    • Gezüchtet werden darf auch nur, wenn für den geplanten Wurf für mindestens 6?! Welpen Welpeneltern nachweislich angemeldet sind.

    Dies schreibt jemand, wo sich immer aufregt, wenn schon wieder irgend ein neues Gesetz daliegt.

    Lg. Eva
    Geändert von Eva57 (18.07.2011 um 13:59 Uhr)

  2. #2
    Hibbelhundehalter *gg* Avatar von spechti
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    Standard AW: Hilfe für tragende Hündin!

    Ich sehe das ebenso.
    Ich schlug, glaube ich, schon ein Haltungsverbot vor und eine wirklich empfindliche Geldstrafe.
    Alles andere führt zu nix.
    Und Euthanasie....naja. Kann man auch wieder drüber diskutieren, aber ich hätte schon ein wenig Schwierigkeiten damit, ein gesundes Tier töten zu lassen, nur weil der Produzent produzieren durfte.....
    Btw., ist es nicht sogar verboten, gesunde Hunde und Katzen einfach so einzuschläfern (einschläfern zu lassen)?

    LG, Suse

  3. #3
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    Standard AW: Hilfe für tragende Hündin!

    Zitat Zitat von spechti Beitrag anzeigen
    Ich sehe das ebenso.
    Ich schlug, glaube ich, schon ein Haltungsverbot vor und eine wirklich empfindliche Geldstrafe.
    Alles andere führt zu nix.
    Und Euthanasie....naja. Kann man auch wieder drüber diskutieren, aber ich hätte schon ein wenig Schwierigkeiten damit, ein gesundes Tier töten zu lassen, nur weil der Produzent produzieren durfte.....
    Btw., ist es nicht sogar verboten, gesunde Hunde und Katzen einfach so einzuschläfern (einschläfern zu lassen)?

    LG, Suse
    Selbstverständlich ist es verboten, wie so vieles. Und das ist GottseiDank auch gut so!
    Ich rede nicht von der Tötung gesunder Tiere, das wäre das Allerletzte und ein Tritt in den A***h für alle TSchOrgas.

    Ich spreche von einer grundsätzlichen Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen:

    • Aufnahmekapazitäten und Qualifikation der Tierheime, Vermittlungsquoten ohne spätere Rückgaben, Anzahl der 'einsitzenden' Tiere und finanzielle Versorgungssituationen
    • Bei Aufnahmen trächtiger Tiere ausnahmslos Aborte
    • Bei Aufnahme lebensgefährlich verletzter oder erkrankter Tiere keine medizinische Weiterversorgung - das meinte ich mit Euthanasie
    • Keine Abgabe intakter Tiere - ausnahmslos
    • Rückgabe der Tiere an Züchter, wenn Identität eindeutig nachweisbar
    • Amtstierärztliche Geburtenkontrolle bei Züchtern aller Verbände
    • Gesetzliche Meldepflicht für Tierärzte bei Welpenerstversorgung
    • Erhöhung der Hundesteuer für Halter von Hobbyzuchttieren und deren 'Züchter'
    • Gesetzesänderung nicht rückwirkend sondern ab öffentlicher Bekanntgabe der neuen Vorschrift
    • Einfuhrverbot für Nottiere (Hunde und Katzen) aus anderen Ländern


    Diese Liste könnte man beliebig verlängern und dass sie nicht grundsätzlich Anklang findet, ist mir klar. Aber sie wäre ein guter Schritt in die Zukunft und würde helfen, Verantwortung ernstzunehmen.

    Auf Hunde bezogen (darum geht es hier ja in erster Linie) gibt es zu viele unterschiedliche Landeshundegesetze, Bundesrecht und EU-Heimtierverordnungen, die es allen schwarzen Schafen so leicht machen.

    Das Einfuhrverbot für Nottiere aus anderen Ländern soll keine 'Ohrfeige' für die unermüdlichen 'Tierschützer' sein. Auch soll es keine Bevormundung von Haltern solcher Tiere sein, die überglücklich mit ihren geretteten Lieblingen sind. Es soll nur beenden, was mittlerweile bundesweit tagtäglich Gewohnheit geworden ist: Jeder 'Tierfreund' wird als Kurier mißbraucht und bringt Nottiere aus dem Urlaub nach Deutschland. Angeblich auf schon vorhandene Pflegestellen, was in der Realität aber oft anders und prolematischer ist, als es klingt.

    Wer helfen will, das Elend der Tiere im Ausland zu verbessern, muss helfen, die Situationen vor Ort zu verändern. Ist das nicht möglich, dann ist das eben so. Wir importieren ja auch nicht tonnenweise Wale, weil z.B. Japan seine Fangrechte nicht ändert. Oder Gorillas und Schimpansen, weil es für uns undenkbar ist, eisgekühltes Affenhirn als Delikatesse zu empfinden. Oder Elefanten, weil wir gegen die immer noch stattfindende Vermarktung von Elfenbein als Schmuck und Elefantenfüßen als Sitzmöbel protestieren.

    Es gibt ausreichend etablierte und anerkannte Einrichtungen in den jeweiligen Ländern, die immer Unterstützung brauchen und ohne Hilfe nicht existieren könnten.

    Tierschutz ja, aber mit Verstand und Verantwortung, nicht nur mit dem Herzen.
    Geändert von Villea (18.07.2011 um 17:42 Uhr)

  4. #4
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    Standard AW: Hilfe für tragende Hündin!

    Zitat Zitat von Villea Beitrag anzeigen
    Selbstverständlich ist es verboten, wie so vieles. Und das ist GottseiDank auch gut so!
    Ich rede nicht von der Tötung gesunder Tiere, das wäre das Allerletzte und ein Tritt in den A***h für alle TSchOrgas.

    Ich spreche von einer grundsätzlichen Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen:
    • Aufnahmekapazitäten und Qualifikation der Tierheime, Vermittlungsquoten ohne spätere Rückgaben, Anzahl der 'einsitzenden' Tiere und finanzielle Versorgungssituationen
    • Bei Aufnahmen trächtiger Tiere ausnahmslos Aborte
    • Bei Aufnahme lebensgefährlich verletzter oder erkrankter Tiere keine medizinische Weiterversorgung - das meinte ich mit Euthanasie
    • Keine Abgabe intakter Tiere - ausnahmslos
    • Rückgabe der Tiere an Züchter, wenn Identität eindeutig nachweisbar
    • Amtstierärztliche Geburtenkontrolle bei Züchtern aller Verbände
    • Gesetzliche Meldepflicht für Tierärzte bei Welpenerstversorgung
    • Erhöhung der Hundesteuer für Halter von Hobbyzuchttieren und deren 'Züchter'
    • Gesetzesänderung nicht rückwirkend sondern ab öffentlicher Bekanntgabe der neuen Vorschrift
    • Einfuhrverbot für Nottiere (Hunde und Katzen) aus anderen Ländern
    Diese Liste könnte man beliebig verlängern und dass sie nicht grundsätzlich Anklang findet, ist mir klar. Aber sie wäre ein guter Schritt in die Zukunft und würde helfen, Verantwortung ernstzunehmen.

    Auf Hunde bezogen (darum geht es hier ja in erster Linie) gibt es zu viele unterschiedliche Landeshundegesetze, Bundesrecht und EU-Heimtierverordnungen, die es allen schwarzen Schafen so leicht machen.

    Das Einfuhrverbot für Nottiere aus anderen Ländern soll keine 'Ohrfeige' für die unermüdlichen 'Tierschützer' sein. Auch soll es keine Bevormundung von Haltern solcher Tiere sein, die überglücklich mit ihren geretteten Lieblingen sind. Es soll nur beenden, was mittlerweile bundesweit tagtäglich Gewohnheit geworden ist: Jeder 'Tierfreund' wird als Kurier mißbraucht und bringt Nottiere aus dem Urlaub nach Deutschland. Angeblich auf schon vorhandene Pflegestellen, was in der Realität aber oft anders und prolematischer ist, als es klingt.

    Wer helfen will, das Elend der Tiere im Ausland zu verbessern, muss helfen, die Situationen vor Ort zu verändern. Ist das nicht möglich, dann ist das eben so. Wir importieren ja auch nicht tonnenweise Wale, weil z.B. Japan seine Fangrechte nicht ändert. Oder Gorillas und Schimpansen, weil es für uns undenkbar ist, eisgekühltes Affenhirn als Delikatesse zu empfinden. Oder Elefanten, weil wir gegen die immer noch stattfindende Vermarktung von Elfenbein als Schmuck und Elefantenfüßen als Sitzmöbel protestieren.

    Es gibt ausreichend etablierte und anerkannte Einrichtungen in den jeweiligen Ländern, die immer Unterstützung brauchen und ohne Hilfe nicht existieren könnten.

    Tierschutz ja, aber mit Verstand und Verantwortung, nicht nur mit dem Herzen.

    ...nur mal so zur Erinnerung, zum Verständnis und zur Vermeidung von unnötigen Grundsatzdebatten auf die von mir erwähnte Euthanasie.



    §17TierSchG sagt klar und deutlich:

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
    2. einem Wirbeltier
      a)aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
      b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
    Absatz 1. sollte nachvollziehbar sein, obwohl die Definition 'vernünftig' so mannigfach ist wie Sterne am Himmel einer wunderschönen Vollmondnacht.

    Absatz 2. dagegen? Sorry, aber da kommt mir nicht nur Brechreiz auf, sondern der Gedanke an gequirlte *******!

    Wie ich schon schrieb, Gesetze gibt es mehr als genug, die Kontrolle der Einhaltung fehlt völlig. Die ordnungs- oder strafrechtichen Folgen auf Verstöße sind ebenso lapidar wie die Bedeutung des Wortes 'Verstoß'.

    Wer sich also auf vorhandene Gesetze beruft, wird niemals ein Umdenken, geschweige denn, eine Veränderung in Bezug auf Missstände erreichen. Zumindest nicht für Hunde und Katzen; für alle anderen Tiere ebensowenig.
    Geändert von Villea (20.07.2011 um 17:29 Uhr)

  5. #5
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    Standard AW: Hilfe für tragende Hündin!

    Zitat Zitat von Villea Beitrag anzeigen
    ...


    §17TierSchG sagt klar und deutlich:

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
    2. einem Wirbeltier
      a)aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
      b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

    Absatz 1. sollte nachvollziehbar sein, obwohl die Definition 'vernünftig' so mannigfach ist wie Sterne am Himmel einer wunderschönen Vollmondnacht.

    Absatz 2. dagegen? Sorry, aber da kommt mir nicht nur Brechreiz auf, sondern der Gedanke an gequirlte *******!
    .....

    was stört dich genau an dieser regelung?
    cira und balou, es mag der tag kommen, an dem mir euer name keine tränen in die augen treibt. ich hoffe, er kommt nie.
    Duncan mein Freund, es war zu früh, viel zu früh. Du fehlst. Alina, ich vermisse Dich!

  6. #6
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    Zitat Zitat von Elliot Beitrag anzeigen
    Nach Attacke in Saalfeld: Besitzer lässt seinen Hund einschläfern - otz.de

    ...... hört das denn nie auf, ich will solche Vorfälle nicht mehr lesen.
    Armer Spike, du hattest wohl nie die Chance auf ein glückliches Hundeleben.
    Ohne Worte!



    @ Pete - als Jurist erwartest Du doch nicht wirklich eine Antwort von einer Ex-Justizangestellten?

    Falls doch, ok, dann lass' mir noch etwas Zeit beim Ausformulieren...

  7. #7
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    Pete,

    weil es auch diese Gesetzestexte gibt - NRW ist übrigens nur ein Beispiel, wer mag, kann schauen, welche gravierenden Abweichungen für sein Bundesland gelten.

    Hundegesetz
    für das Land Nordrhein-Westfalen
    (Landeshundegesetz - LHundG NRW

    § 3
    Gefährliche Hunde
    (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
    (2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
    (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
    1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
    2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
    3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
    4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
    5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
    6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
    Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.


    § 4
    Erlaubnis
    (1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
    1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
    3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
    4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
    5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
    6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
    (2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
    (3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
    (4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
    (5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
    (6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
    (7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.

    § 5
    Pflichten

    (1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
    (2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
    (3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
    (4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
    (5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
    (6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.


    Und hier mal eine sogenannte Kurzfassung
    Aufklappen:
    Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, kurz Landeshundegesetz - LHundG NRW, wurde von Landtag NRW am 18. Dezember 2002 beschlossen. Es ersetzt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b). Das Gesetz soll Gefahren abwehren und vorbeugen.
    Die Umsetzung wird durch die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580) und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) näher bestimmt.
    Zu dem Bestimmungen dieses Gesetzes zählt, dass ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten so genannter 20/40-Hunde (große Hunde) und Hunde bestimmter Rassen ist. Ein solcher Hund ist fälschungssicher mit einem Transponder als Tierkennzeichnung zu versehen und zu versichern. Ebenso sind Bestimmungen zum Leinenzwang enthalten.
    Das Gesetz beinhaltet Rasselisten. Als gefährliche Rassen gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Das Gesetz umfasst auch Auflagen für die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 16. März 2004, AZ 1 BvR 1778/01)[1] werden die Auswirkungen des Gesetzes vom NRW-Umweltministerium festgestellt und dargestellt.[2]
    Als Erfolg des Gesetzes wird gewertet, dass die Zahl der gemeldeten Vorfälle gegenüber 2003 um ein Viertel, des von Umweltminister Eckhard Uhlenberg vorgestellten Berichts des Umweltministeriums zufolge, auf 2.210 Beißvorfälle und 1.627 sonstige Vorfälle (wie das Umrennen von Passanten) im Jahre 2007 gesunken sei.[3]




    Es wird Dir nicht schwer fallen, die Gesetze zu finden, die den - im zuletzt von mir kopiert eingefügten Link - beteiligten öffentlichen Organen für ihre jeweiligen Entscheidungen zugrunde lagen, nämlich:

    Vom Tierheim Jena war er den neuen Haltern als Stafford-Ridgeback-Mix abgegeben worden. Im Saalfelder Ordnungsamt wurde er im Januar diesen Jahres als Ridgeback-Mix für die Hundesteuer angemeldet. Was die Rasse betrifft, sind sich die Fachleute allerdings uneins. Während ein Tierarzt ihn zunächst als Stafford-Boxer-Mischling einstufte, ist sich Ortlieb Lothary, Sachverständiger für Hundewesen, sicher, dass es sich um einen Pit Bull Terrier handelt. Lothary hat nach eigenen Angaben die Wesenstests für Hunderassen in Sachsen und Niedersachsen mit erarbeitet. "Es muss etwas Gravierendes passiert sein, dass es zu dem Beißunfall kommen konnte. Solche Hunde dürfen nicht in Wohnblocks gehalten werden", sagt der Hundesachverständige. Ob die Rasse jemals zweifelsfrei geklärt wird, ist offen. "Die genaue Rasseermittlung ist äußerst schwierig, da es keinen Gentest gibt", heißt es dazu aus dem Landratsamt.

    Und am Ergebnis ist der Hund ja schließlich selber Schuld, also vertretbar... oder?

    Die 33-jährige Frau und ihr fünf Jahre alter Sohn sind inzwischen auf dem Weg der Besserung. "Spikes" Tage dürften dagegen gezählt sein, denn der Halter des Hundes, der ehemalige Lebensgefährte der Frau, hat am Montag gegenüber dem Ordnungsamt Saalfeld erklärt, dass er mit einem Einschläfern des sechs Jahre alten Tieres einverstanden ist.
    Geändert von Villea (20.07.2011 um 20:56 Uhr)

  8. #8
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    Standard AW: Hilfe für tragende Hündin!

    Zitat Zitat von spechti Beitrag anzeigen
    Ich sehe das ebenso.
    Ich schlug, glaube ich, schon ein Haltungsverbot vor und eine wirklich empfindliche Geldstrafe.
    Alles andere führt zu nix.
    Und Euthanasie....naja. Kann man auch wieder drüber diskutieren, aber ich hätte schon ein wenig Schwierigkeiten damit, ein gesundes Tier töten zu lassen, nur weil der Produzent produzieren durfte.....
    Btw., ist es nicht sogar verboten, gesunde Hunde und Katzen einfach so einzuschläfern (einschläfern zu lassen)?

    LG, Suse
    es ist gesetzlich verboten ein gesundes Tier einzuschläfern !

  9. #9
    Hibbelhundehalter *gg* Avatar von spechti
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    Danke, Hilke, ich meinte doch auch, sowas im Kopf zu haben...
    Weißt Du zufällig auch noch, wo genau das steht?

    LG, Suse

  10. #10
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    Hallo Suse,
    es steht im Tierschutzgesetz §17 Nr.1

    Liebe Grüße

    Gerda

  11. #11
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    Standard AW: Hilfe für tragende Hündin!

    Liebe Eva,

    Du meinst es gut, aber diese Rahmenbedingungen gibt es doch schon.

    Gesetzliche Richtlinien teilweise auch; wer aber soll denn die Kontrolle ausüben? Dann müsste ja so etwas wie ein 'Ministerium' ins Leben gerufen werden und die 'Wasserkopfbildung' ohne tatsächlich bessere Lebensumstände für die Tiere von vornherein ausgeschlossen sein.

    Da Zuchttiere untereinander 'verliehen', Welpen untereinander verteilt, Dokumentenfälschungen im großen Stil immer raffinierter und nicht nur für Laien undurchschaubarer werden, sind Deine angeregten Vorgaben leider zu lasch.

    Wenn noch nicht einmal sicherzustellen ist, das Menschenkinder überleben? Da gibt es weiß Gott genügend Gesetze und Behörden, um die zurzeit unvorstellbare Entwicklung des Außmaßes an seelischen und körperlichen Misshandlungen, Vernachlässigungen, Tötungen mit oder ohne Gewalteinflussnahme. Damit meine ich Familien und externe Schutzinstitutionen. Wenn es nicht möglich ist, mit unseren schon vorhandenen Gesetzen Kinder vor Mißbrauch und Tod unter Einfluss von Kindergärten, Schulen, kirchlichen Einrichtungen etc. zu schützen, welchen Schutz sollten dann gemessen daran Tiere genießen?

    In der heutigen Zeit ist alles möglich und kein Gesetz ist grundsätzlich. Solange es in erster Linie Auslegungssache ist und die Anwendung im Entscheidungsbereich Weniger liegt? Die hier wegsehen und da begünstigen? Weil Raffgier und Machtgehabe endlose Quellen zur Befriedigung fehlgeleiteter Ansprüche finden? Die hochgradige 'Ansteckungsgefahr' zu verlockend ist, angesichts der immer neuen kriminellen Energien? Dass Unrechtbewusstsein und Anstand nur noch Worte als alten, längst vergangenen Zeiten sind?

    Mir kommen zahlreiche Strategien und Reaktionen auf vorsätzliche und nachgewiesene Misshandlungen Schutzbefohlener - egal, ob Mensch oder Tier betreffend - ein, die ebenso außerhalb des Gesetzes oder am bestehenden Gesetz vorbei anzusiedeln sind...

  12. #12
    ja, manchmal Nervensäge Avatar von Feeyota
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    Standard AW: Hilfe für tragende Hündin!

    Dieser Post ist bezüglich der hier im Thread laufenden, konkreten Hilfsaktion - aber zum Thema helfen oder nicht .... zum Mitverschieben... für die Hamster hier im Web-Forum

    Zitat Zitat von Eva57 Beitrag anzeigen
    Boah, vor soviel Unverschämtheit bleibt mir die Luft weg.

    Ja, die Euthanasie - vom Verstand her mitunter eine vernünftige Lösung. In der praktischen Umsetzung aber...

    müsste es ich sein, der diese Spritze der ausgelaugten Hündin gibt, dann weiss ich nicht, wie vernünftig ich noch wäre....
    Kopfnicken und zustimmendes Gemurmel.

    Zitat Zitat von Eva57 Beitrag anzeigen
    Es gibt für mich neben der unermüdlichen Aufklärung nur einen Weg: Auf der gesetzlichen Ebene. ...
    Hier geht das "Theater", bzw. Zuständigkeitswirrwar doch schon los, die Zuständigkeiten beim Tierschutzgesetz liegen beim Bund, die Hundehalterverordnungen bei den Ländern, die Durchführungsbestimmungen werden größtenteils kommunal unterschiedlich gehandhabt.

    Hier im Bundesland ist beispielsweise eine Hundezucht mit zwei Hündinnen noch Hobby, ab drei wäre ein Gewerbe anzumelden. Gewerberecht ist steuerlich Bund und gewerberechtlich Land - nicht mal da kommt man auf einen Nenner - beim Gesetzgeber.

    Nur ein reales Beispiel:

    Nun ist da ein Pärchen, die nicht verheiratet sind, auf benachbarten Grundstücken leben, je zwei Hündinnen - unterschiedlicher Rassen, dazu noch Deckrüden - alles privat. Vom Amtsveterinär nicht mehr beanstandet.
    Nach schon mal vorliegender Beschwerde wurde wohl die Auflage erteilt, nicht mehr als drei Hunde pro Person an sich zu halten ....

    Sofern der Tierschutz nicht bemängelt wird, der Amtsveterinär die Tiere nicht wegholt oder die weitere Haltung untersagt, wird nach Vereinsstatuten gezüchtet - toll!!! Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um VDH-Züchter handelt, es gibt diese und auch solche aus anderen Vereinen ohne VDH-Bindung und live.

    LG Feeyota

    (die den Ansatz von Eva57 wohl versteht, aber auch weiß, dass das - obwohl vernünftig - nicht zu realisieren sein dürfte, denn es gibt ja auch noch das Grundgesetz, in dem das Recht auf freis Berufsauswahl und -übung staatlich dem Bürger garantiert wird - spekuliere mal: Warum also nicht Hundezüchter ....

    *so, habe nun auch Dampf abgelassen*
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  13. #13
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    Liebe Feeyota,

    leider ist Dir beim Zitat von Eva57 ein kleiner, aber wichtiger Fehler unterlaufen.

    Sie zitierte nämlich:

    Es ist vielleicht ganz interessant für einige, dass die 1. trächtige Hündin letztendlich nicht übernommen wurde, weil der Besitzer und damit wohl angehende "Züchter" sie plötzlich nach Geburt und Aufzucht der Welpen wieder haben wollte.


    Und kommentierte daraufhin:

    Boah, vor soviel Unverschämtheit bleibt mir die Luft weg.
    Ab hier schreibt Eva57 ihren Originaltext bzgl. Euthanasie, wie in #18 zu lesen ist.

    So wie Du es irrtümlicherweise gepostet hast, könnte man ihre Aussage mißverstehen und Antworten dementsprechend falsch ausfallen. Daher habe ich es schon mal richtiggestellt.
    Geändert von Villea (18.07.2011 um 19:30 Uhr)

  14. #14
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    Ja, ich weiss. Und mir leuchten eure Argumente alle ein.

    Doch es ist ein ohmächtiges Gefühl, zu sehen wie die Lawine rollt und schlussendlich in der Regel etwas absolut Restriktives, oder ein (gesetzlicher) Rundumschlag daraus folgt, was auch für die Tierhalter, welche ihre Tiere lieben und für sie Verantwortung übernehmen (das ganze Tierleben lang) massiv einschränkende und vielleicht sogar verunmöglichende Auswirkung hat. (z.B. Mehrhundehaltungsverbot, keine Hunde in der Stadt, Zwangskastration aller Hunde, ausser Zuchttieren usw.) Man muss sich nur in der Welt ein bisschen umschauen.

    Zwischen Kimba und meinem letzten Hund liegen ca. 12 Jahre. Wie sich nur schon in dieser Zeit das Klima gegenüber Hunden verändert hat, das hat mich wirklich erschrocken und auch traurig gemacht.

    Hier im Bundesland ist beispielsweise eine Hundezucht mit zwei Hündinnen noch Hobby, ab drei wäre ein Gewerbe anzumelden. Gewerberecht ist steuerlich Bund und gewerberechtlich Land - nicht mal da kommt man auf einen Nenner - beim Gesetzgeber.
    Ich kenne jemanden, der hat gar keine Hündin und verdient sein (gutes) Geld mit dem Verkaufen von Welpen aus verschiedenen Würfen.
    Erzähl das jemanden der mit Tieren nichts am Hut hat, oder die Folgen daraus nicht kennt, der findet das in Zeiten grosser Arbeitslosigkeit eine gute Idee.
    Da hätte ich schon gerne ein gesetzliche Möglichkeit, um so etwas einen Riegel vorschieben zu können.
    Aber anscheinend Alles legal.

    Vielleicht ist es doch nicht so eine dumme Idee, dass jeder Hundehalter zuerst, vor dem Erwerb eines Hunde einen Halterkurs belegen muss. Dort könnte ja entsprechend Aufklärungsarbeit geleistet werden, z.B. Grundlagen der Zucht erklärt und eventuell sogar auf Tiere in Notorganisationen hingewiesen werden. Dann wäre man doch bei den Leuten. Seufz, frommer Wunsch, gell?

    Lg Eva

  15. #15
    Hibbelhundehalter *gg* Avatar von spechti
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    Ja, frommer Wunsch.
    Würde es doch bedeuten, daß man vor Kauf eines Hundes erst irgendwo um Erlaubnis fragen müßte....
    (Man kann ja auch ein Auto kaufen, ohne einen Führerschein zu besitzen)

    LG, Suse

  16. #16
    ja, manchmal Nervensäge Avatar von Feeyota
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    @ Villea und natürlich @ Eva,

    danke für die Richtigstellung!
    Wenn ich da etas missinterpretiert habe - sorry, war keine Absicht.

    Grundsätzlich hüpfen wir ja über denselben Nenner, kann das jetzt auch wieder gut nachvollziehen!

    Ich kriege auch jeden Tag auf' Neue sooo einen Hals, wenn ich daran denke, wie viel Tierleid durch skrupellose Vermehrer oder auch gedankenlose Hundehalter produziert wird - da gibt es weder genug helfende Hände, noch kann man eine klare Linie ziehen, ab wann genau man nicht mehr helfen sollte, dazwischen stehen immer Einzelschicksale, die für sich allein betrachtet einem das Herz brechen lassen, bei denen dann die Hilfe aber den reziproportionalen Effekt hat, nämlich noch mehr Notfälle.

    Ist wirklich kein einfaches, dafür aber emotionaleres Thema.

    LG Feeyota
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  17. #17
    Registrierte Benutzer - unmoderiert Avatar von Eva57
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    Würde es doch bedeuten, daß man vor Kauf eines Hundes erst irgendwo um Erlaubnis fragen müßte....
    (Man kann ja auch ein Auto kaufen, ohne einen Führerschein zu besitzen)
    Absurd weitergedacht bedeutet das, man kann einen Hund kaufen, darf ihn aber nicht spazieren führen...

    Noch absurder, dann gibt es doch für die arbeitslos gewordenen Hundehändler, sodenn sie einen Hundeführerschein besitzen, wieder eine Erwerbsquelle.

    Ich denke man kann für Alles einen Grund finden, warum es nicht geht. Jeder Gedanke wird im Ansatz blockiert und so wird garnichts gemacht. Sehr politisch eben! Das beisst sich ständig selbst in den Schwanz. Geht mir ja selbst auch so, kaum denke ich was an, fällt mir schon ein, woran das ziemlich sicher scheitern wird.

    Was geniales werden wir vermutlich nicht erfinden, so bleibt in der Folge irgendwann nur noch die Entscheidung fürs "kleinere Übel".
    Und wir wissen das, spüren nur Ohmacht.

    So habe ich Respekt von den Leuten die aus dieser Lähmung raustreten, und ein paar armen Kreaturen definitiv helfen. Den vermeintlichen "Schaden" den sie dabei vielleicht anrichten, steht meines Erachtens verschwindend klein da im Verhältnis zu der symbolischen und tatsächlich geleisteten Hilfe.

    Neben allen grossen Plänen und Visionen braucht es zuallererst die, welche die Ärmel hinterkrempel und anfangen Stein für Stein den Trümmerhaufen wegzuräumen. Sie machen es ja nicht unüberlegt, wissen schon genau, dass sie aufpassen müssen, damit hinter ihnen nicht ein neuer Trümmerhaufen aus den weggeräumten Steinen entsteht.

    Lg Eva

  18. #18
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    Standard AW: Diskussion zu "Hilfe für tragende Hündin! "

    solange der vermehrer/händler seine ware verkaufen kann, er gewinn macht, solange wird sich nichts, überhaupt nichts ändern. um so schlimmer, dass es immer wieder (auch hier) menschen gibt, die nicht müde werden schön zu reden.
    Do not support any puppy dealer!

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