Frage:Darf ein Jäger einen Hund abschiessen, wenn dieser im Wald ein Reh aufspürt?
Antwort:In allen Kantonen bestehen ziemlich strenge Bestimmungen zum Wildschutz vor wildernden Hunden. Nach der zürcherischen Regelung können Gemeinden grundsätzlich bestimmen, dass Hunde auf ihrem ganzen Gebiet oder in gewissen Bereichen (etwa in Wildschongebieten) an der Leine zu führen sind (§ 32bis Abs. 3 Jagdschutzgesetz (JSG)/ZH). Hundehalter, die sich nicht hieran halten, werden schriftlich verwarnt oder mit Bussen bestraft. Werden die entsprechenden Hunde erneut beim Wildern angetroffen, können sie von den Jagdpächtern und den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden. Ist der Eigentümer eines wildernden Hundes nicht bekannt, kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hundes durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane bewilligen (§ 32bis Abs. 1 JSG/ZH). Ein Wildern des Hundes liegt dann vor, wenn sein Verhalten darauf ausgerichtet ist, Wild aufzuspüren. Das Verfolgen reicht bereits aus; es wird also nicht abgewartet, dass der Hund das Wild stellt oder gar reisst. Die Tötung eines Hundes sollte aber immer nur als ultima ratio in Frage kommen, wenn keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr (wie etwa das Einfangen der Tiere) besteht. Hierzu hat sich der Jagdschutzberechtigte zu vergewissern, ob sich der Halter in der Nähe befindet und auf den Hund einwirken kann. In der Praxis handelt es sich jedoch nicht selten um ausgesetzte Tiere, deren Halter sich nicht mehr um sie kümmern will. Vor dem Hintergrund des neuen Fundrechts für Tiere wäre es sinnvoll, getötete Hunde unverzüglich der kantonalen Meldestelle für entlaufene und gefundene Tiere anzuzeigen. Weitere Informationen:


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