Zitat Zitat von Villea Beitrag anzeigen
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§17TierSchG sagt klar und deutlich:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
    a)aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Absatz 1. sollte nachvollziehbar sein, obwohl die Definition 'vernünftig' so mannigfach ist wie Sterne am Himmel einer wunderschönen Vollmondnacht.

Absatz 2. dagegen? Sorry, aber da kommt mir nicht nur Brechreiz auf, sondern der Gedanke an gequirlte *******!
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was stört dich genau an dieser regelung?