Pete,
weil es auch diese Gesetzestexte gibt - NRW ist übrigens nur ein Beispiel, wer mag, kann schauen, welche gravierenden Abweichungen für sein Bundesland gelten.
Hundegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
Und hier mal eine sogenannte KurzfassungAufklappen:
Es wird Dir nicht schwer fallen, die Gesetze zu finden, die den - im zuletzt von mir kopiert eingefügten Link - beteiligten öffentlichen Organen für ihre jeweiligen Entscheidungen zugrunde lagen, nämlich:
Vom Tierheim Jena war er den neuen Haltern als Stafford-Ridgeback-Mix abgegeben worden. Im Saalfelder Ordnungsamt wurde er im Januar diesen Jahres als Ridgeback-Mix für die Hundesteuer angemeldet. Was die Rasse betrifft, sind sich die Fachleute allerdings uneins. Während ein Tierarzt ihn zunächst als Stafford-Boxer-Mischling einstufte, ist sich Ortlieb Lothary, Sachverständiger für Hundewesen, sicher, dass es sich um einen Pit Bull Terrier handelt. Lothary hat nach eigenen Angaben die Wesenstests für Hunderassen in Sachsen und Niedersachsen mit erarbeitet. "Es muss etwas Gravierendes passiert sein, dass es zu dem Beißunfall kommen konnte. Solche Hunde dürfen nicht in Wohnblocks gehalten werden", sagt der Hundesachverständige. Ob die Rasse jemals zweifelsfrei geklärt wird, ist offen. "Die genaue Rasseermittlung ist äußerst schwierig, da es keinen Gentest gibt", heißt es dazu aus dem Landratsamt.
Und am Ergebnis ist der Hund ja schließlich selber Schuld, also vertretbar... oder?
Die 33-jährige Frau und ihr fünf Jahre alter Sohn sind inzwischen auf dem Weg der Besserung. "Spikes" Tage dürften dagegen gezählt sein, denn der Halter des Hundes, der ehemalige Lebensgefährte der Frau, hat am Montag gegenüber dem Ordnungsamt Saalfeld erklärt, dass er mit einem Einschläfern des sechs Jahre alten Tieres einverstanden ist.
Geändert von Villea (20.07.2011 um 20:56 Uhr)
ich wollte nur wissen, was dich an der von dir explizit genannten textpassage des tsg stört.
pete
cira und balou, es mag der tag kommen, an dem mir euer name keine tränen in die augen treibt. ich hoffe, er kommt nie.
Duncan mein Freund, es war zu früh, viel zu früh. Du fehlst. Alina, ich vermisse Dich!
Sorry Pete,
da hab ich wohl zu kompliziert gedacht
Ich meinte Dehnbarkeit und Auslegungsmöglichkeiten der Begriffe 'länger anhaltende', 'sich wiederholende', 'Schmerzen' und 'Leiden' im Hinblick auf gängige Erziehungsmethoden sowie körperliche Überanstrengungen und deren Folgen.
fiele dir eine bessere formulierung ein?
pete
cira und balou, es mag der tag kommen, an dem mir euer name keine tränen in die augen treibt. ich hoffe, er kommt nie.
Duncan mein Freund, es war zu früh, viel zu früh. Du fehlst. Alina, ich vermisse Dich!
Im übrigen gibt es einen Gentest für Mischlingshunde
Stefanie mit Elba, Saaraa und Stella
-Imara Jabali Chakari, Kimashamba Akina Sisi und Baganda Xhabbo Mwana wa Jangwa- im Herzen-
Ob diese Aussage allein dem Landratsamt Niedersachsen hilfreich ist? So einfach, wie sich das anhört, scheint es denn doch nicht zu sein....
Ob die Rasse jemals zweifelsfrei geklärt wird, ist offen. "Die genaue Rasseermittlung ist äußerst schwierig, da es keinen Gentest gibt", heißt es dazu aus dem Landratsamt.
Suselchen - grundsätzlich gehe ich mit dir konform.
Allein deshalb, weil unsereins so "blöd" war, und nur für einen einzigen Wurf das ganze Brimbamborium mit ZZP, Kennelabnahme und allem Gedöhns durchzuziehen...und andere einfach - schwuppdiwupp - die Hündin belegen lassen und die Welpen dann verkaufen.
Schön blöd ist man - könnte man dann denken....Ist aber eben nicht so! Ich bin froh, dass ich die Nerven hatte (trotz des steinigen Weges!) und alles "so wie es sich gehört" durchgezogen habe.
Letztendlich müsste ich alle Welpen, die eben nicht von so einem "bekloppten" Züchter wie unsereins sind, von vornherein ignorieren...Kann ich aber nicht! Denn: Es sind hilflose Wesen - wie auch immer sie entstanden sind! Und hilflose Wesen benötigen nun mal Hilfe, wie auch immer die geartet sein mag....Ich liebe alle Ridgebacks, mit, ohne Papiere, mit ohne Ridge, mit ohne...was auch immer. Denn es sind und bleiben Ridgebacks und ich liebe diese Rasse!
Allerdings sollten mir dergleichen "Vermehrer" trotzdem NIEMALS unter die Augen treten! Ich wüsste nicht, was ich dann täte!
Drückerle!
Esthi + Mäuse (welche aus echter Liebe zur Rasse entstanden!)
Geändert von Bonsai (22.07.2011 um 13:28 Uhr)
Ich hab kein Problem damit, das ist völlig in Ordnung. Ich hab die Lawine ja auch losgetreten.
Die späte Meldung kommt jetzt erst, weil mich solche Themen beizeiten sehr berühren und ich mich dem emotionalen Rattenschwanz manchmal nicht aussetzen kann bzw. will. Daher war ein paar Tage der große Bogen angesagt.
Mich berührt es unter anderem deshalb, weil ich selbst auf dem schmalen Grat gewandert bin, ob ich rette oder nicht. Es ging um eine junge Hündin (anfangs noch nicht mal ein Jahr alt), mit der erst einmal unter dem Mäntelchen "oooops" bzw. später auch gezielt vermehrt werden sollte - und das wurde auch gleich in die Tat umgesetzt. Die Hündin kam ursprünglich von einem uferlosen Hundetandler und war chronisch krank. Mich hat das Mädel so berührt wie selten ein Hund. Und ich hab mich monatelang für den Hund verbogen. Ich wollte sie da rausholen und andererseits den Halter (dem ich Hämorrhoiden an den Hintern wünsche und Plaque auf den Zähnen und Beulenpest und noch viel schlimmeres) durch Geldtransfers nicht auch noch im Tun bestärken.
Nun ja, nach Monaten des Taktierens hätte ich irgendwann alles für den Hund bezahlt - Hauptsache, draussen... Aber sie war letztendlich nicht rauskaufbar und wurde gerade mal zwei Jahre alt. Das Mädel verfolgt mich immer noch in üblen Träumen und ich fühl mich unendlich schuldig. Aber noch schuldiger fühl ich mich fast dem gegenüber, was danach kam.
An ihre Stelle sind jetzt ein paar andere getreten - allerdings keine RR mehr. Es gibt auch andere lukrative Rassen, bei denen der Widerstand geringer ist.
Natürlich tat mir die Hündin leid - diese Hündin besonders, weil ich zu ihr eine besondere Affinität hatte. Aber wenn ich es mir genau anschaue, hat sie nur Platz gemacht für noch mehr arme Hündinnen. Und der Platz wäre noch größer gewesen, wenn statt Widerstand Unterstützung dagewesen wäre.
Das war natürlich auch eine extreme Form des Typus Hundehalter - ich bestreite nicht, dass es die Unfälle gibt und die hilflosen Überforderten, die da keinen Gewinn draus ziehen. Aber es gibt so viele wirklich perfide Blender...
Und dazu kommt auch noch meine grundsätzliche Einstellung: Wenn ich mich für ein Lebewesen (in diesem Falle einen RR) entscheide, dann sollte ich das mit allen Konsequenzen. Das heißt für mich, dass ich auch schwierige Junghundphasen durchstehe, mit Alterserscheinungen umgehen kann und auch zu ungewollter (?) Trächtigkeit stehe. Mein Hund, meine Verantwortung.
LG
Madame Suzanne mit der Kristallkugel, die auch bei gutem Zureden einfach keinen strahleblauen Himmel hergibt...
Geändert von Mathuni (22.07.2011 um 14:44 Uhr)
Klar kommen wir klar, Cathy.
Zu deinem ersten Einschub: Mein Fall war relativ extrem, aber auch das Abnehmen der Kosten, Sorgen und Verpflichtungen ist ja irgendwie schon ein Rauskaufen und "Freikaufen".
Zum zweiten Einschub: Blauäugig nein. Nur mein Standard. Den mess ich an meiner Moral und nicht an dem, was die breite Masse so denkt... Und nach meinem bewerte ich auch. Das schimpft sich gemeinhin Individualismus.
Liebe Grüße
Susanne
Geändert von Mathuni (22.07.2011 um 15:04 Uhr)
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