Ja, das mit dem Wegerecht ist nicht so einfach. Ich habe zusammen mit Juristen für unsere BikeGuide-Ausbildung im Mountainbike Verband Deutschland das Wegerecht für Radfahrer der 16 einzelnen Bundesländern analysiert. Was auf der einen Seite der Grenze (z.B. NRW) erlaubt ist, ist bereit beim Betreten (dem Befahren gleichgestellt) von RLP verboten.
Der Jagdaufseher kann mit seiner Aussage, was das Berittrecht dieses Weges anging, durchaus Recht gehabt haben.
In § 22 des LWaldG RLP steht in Abs. 3
Das bedeutet in RLP im Umkehrschluss: Keine entsprechende Beschilderung/Markierung, keine Nutzungsrecht als Reiter und/oder Radfahrer. So ist der Pfälzer Wald eines der schönes Wander- und 'Radfahrreviere' Deutschlands. Doch leider dürfen die Mountainbiker nicht auf den markierten Wanderwegen sich bewegen, da sie trotz Markierung nicht für explizit fürs Radfahren freigegeben sind. Wie gesagt "dürfen".
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(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten Im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung Im Sinne des Satzes 2.
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