Hi,

aus Deinem link herauskopiert unter § 3
Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.

Hunde unter §1 sind die 40/20er

und ganz am Ende steht, daß insbesondere zur Anleinpflicht komunnale Sonderregelungen gelten können.

Gruss
Elke