Hi,
aus Deinem link herauskopiert unter § 3
Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
Hunde unter §1 sind die 40/20er
und ganz am Ende steht, daß insbesondere zur Anleinpflicht komunnale Sonderregelungen gelten können.
Gruss
Elke
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