Hallo zusammen,

so, jetzt wollen wir mal Klarheit bringen.

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18. Dezember 2002 folgendes Gesetz beschlossen:

Hundegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW)

Es handelt sich also nicht mehr um eine Verordnung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sondern um ein durch den Landtag verabschiedetes Gesetz.

Für die 40/20-Regelung hier nachfolgende Regelungen:

§ 11
Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der
Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 5
Pflichten
(2) ... Satz 2: Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.

[URL=http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/verbraucherschutz/hundehaltung.htm]

Fazit: Grosse Hunde (40/20) sind im bebauten Gebiet grundsätzlich anzuleinen. (obwohl nur explizit nur für gefährliche Hunde geregelt empfehle ich die Anleinung auch innerhalb von Gebäuden, mit Ausnahme des befriedeten Besitztums).

Zum Schluss meine Meinung dazu:

Ich will/muss meinen Hund im bebauten Gebiet nicht freilaufen lassen, nur um zu "beweisen", wie befehlsfolgsam er ist. Denn 1000 ist nix passiert, 1001 Nacht und es hat Zoom gemacht (würde Klaus Lage jetzt dazu singen).

Dies ist kein Angriff oder gar Aufforderung zur Verhaltensänderung!

Take it easy and keep cool !-)))

Viele Grüsse von

Martin und DJ-SAM, der auch in der Aussenanlage, im Treppenhaus und Aufzug unseres Bürogebäudes angeleint geführt wird. Man(n) sieht direkt, wie sich die Miene des Gegenübers entspannt.