Hallo Silli!

Möchte Katjas Ausführungen nur noch anfügen, daß der Vermieter bei der unwirksamen Klausel des generellen Verbotes der Tierhaltung nur dann die Hundehaltung verbieten kann, wenn er eine konkrete Störung durch das Haustier nachweisen kann, was natürlich sehr schwammig formuliert ist und daher im Fall der Fälle für den Vermieter nicht ganz einfach sein dürfte.

Das mit den anderen Hunden im Haus gilt nur dann, enn man die Zustimmung des Vermieters lt. Mietvertrag braucht.

Ein handschriftlicher Vermerk im Mietvertrag hat übrigens nur dann Gültigkeit, wenn dieser von allen Vertragsparteien mittels sog. Paraphierung, d.h. Unterzeichnung an eben dieser Stelle aerkannt wurde. Steht sonst noch was im Mietvertrag zum Thema Tierhaltung ?

Viele Grüße

Petra